Rechtstracker.at

§ 9 BilDokG 2020

Fassungen
ab 01.09.2025 — BGBl. I Nr. 28/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 28/2025
§ 908.01.202131.08.2025 BGBl. I Nr. 20/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2025BGBl. I Nr. 28/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden

Evidenzen der Studierenden

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Matrikelnummer an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a bis c und e und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
    2. Ziffer 2
      das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
    3. Ziffer 3
      die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      die Staatsangehörigkeit;
    6. Ziffer 6
      das Geschlecht;
    7. Ziffer 7
      die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der oder des Studierenden;
    8. Ziffer 8
      die E-Mail-Adresse;
    9. Ziffer 9
      im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
      1. Litera a
        aus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),
      2. Litera b
        aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4 b E-GovG),
      3. Litera c
        aus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),
      4. Litera d
        aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
      automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;
    10. Ziffer 10
      die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
    11. Ziffer 11
      das Datum des Beginns des Studiums unter Angabe dessen Bezeichnung;
    12. Ziffer 12
      das Datum und die Form der Beendigung des Studiums unter Angabe der Bezeichnung des beendeten Studiums;
    13. Ziffer 13
      den Zulassungsstatus;
    14. Ziffer 14
      den Status des Studienbeitrages bzw. der Studiengebühren und des Studierendenbeitrages;
    15. Ziffer 15
      die Prüfungsdaten einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung sowie Daten der Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren und
    16. Ziffer 16
      die Mobilitätsdaten.
  2. Absatz 2,Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben die Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (SDG-Verordnung), ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang römisch zwei Zeile „Studium“ der SDG-Verordnung umzusetzen.

Schlagworte

Vorname, Eignungsverfahren, Aufnahmeverfahren, Hilfslösungsdienst

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40269774

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P9/NOR40269774