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§ 6a COVID-19-EinreiseV

Fassungen
10.02.2021 bis 31.03.2021 — BGBl. II Nr. 52/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a10.06.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 257/2021 · aufgehoben
§ 6a19.05.202109.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 222/2021
§ 6a13.05.202118.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 220/2021
§ 6a01.04.202112.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 133/2021
§ 6a10.02.202131.03.2021 BGBl. II Nr. 52/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

10.02.2021BGBl. II Nr. 52/2021

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021danach: BGBl. II Nr. 133/2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Pendler

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 3 und 4 ist die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
    1. Ziffer eins
      zu beruflichen Zwecken,
    2. Ziffer 2
      zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
    3. Ziffer 3
      zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
    mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß Paragraph 2, möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 2 a, ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des Paragraph 2 a, Ziffer 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses, durchzuführen.
  3. Absatz 3,Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu den in Absatz eins, genannten Zwecken aus Staaten oder Gebieten der Anlage A, wenn die Person bei der Einreise glaubhaft macht, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat, sind uneingeschränkt möglich. Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.

Im RIS seit

04.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40231184