Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 133/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Pendler
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 und 4 ist die Einreise im Rahmen des regelmäßigen PendlerverkehrsAbweichend von Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 3 und 4 ist die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß Paragraph 2, möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 2a ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des § 2a Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, durchzuführen.Abweichend von Paragraph 2 a, ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des Paragraph 2 a, Ziffer 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, durchzuführen.
(3)Absatz 3,Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu den in Abs. 1 genannten Zwecken aus Staaten oder Gebieten der Anlage A, wenn die Person bei der Einreise glaubhaft macht, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat, sind uneingeschränkt möglich. Abs. 2 gilt sinngemäß.Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu den in Absatz eins, genannten Zwecken aus Staaten oder Gebieten der Anlage A, wenn die Person bei der Einreise glaubhaft macht, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat, sind uneingeschränkt möglich. Absatz 2, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021
Dokumentnummer
NOR40232030