Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Glaubhaftmachung
§ 9.Paragraph 9,
Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 und des § 8 Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist. Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß Paragraph 12, sind die Ausnahmegründe gemäß den Paragraphen 7 und 8 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 4, glaubhaft zu machen. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Dokumentnummer
NOR40231310