Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Glaubhaftmachung
§ 9.Paragraph 9,
Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 5 Abs. 4 und 5 sowie § 5a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 5 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 und des § 8 Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist. Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß Paragraph 12, sind die Ausnahmegründe gemäß den Paragraphen 7 und 8 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 5 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 5 glaubhaft zu machen. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234293