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§ 7 ElAbg-ESBV

Fassungen
01.01.2021 bis 30.06.2025 — BGBl. II Nr. 82/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 121/2025
§ 701.01.202130.06.2025 BGBl. II Nr. 82/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. II Nr. 82/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025danach: BGBl. II Nr. 121/2025

Abkürzung

ElAbg-ESBV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie ist auf Vorgänge anzuwenden, auf die Paragraph 2, Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Das in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Finanzamt lässt für bereits bestehende Anlagen, für die ab 1. Jänner 2020 eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll, bis zum 31. März 2021 eine nachträgliche Erfüllung von Verpflichtungen nach Paragraph 3, zu.
  4. Absatz 4,Unternehmen, die für Zeiträume vor dem 1. April 2020 die Befreiung in Anspruch nehmen wollen, haben zudem unverzüglich, spätestens bis zum 31. März 2021, dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamt Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407 aus 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt Nummer L 352 vom 24.12.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972, Amtsblatt Nummer L 215 vom 7.7.2020 Seite 3, zu machen, insbesondere über in den vergangenen drei Steuerjahren bereits in Anspruch genommene Förderungen, die dieser EU-Verordnung unterliegen. Sobald der Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Förderungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Höchstbetrag von 200 000 Euro erreicht oder eine der Voraussetzungen der genannten Verordnung nicht mehr erfüllt wird, kann dieses Unternehmen keine weitere Steuerbefreiung nach dieser Verordnung in Anspruch nehmen. Für bereits verbrauchte Elektrizitätsmengen, durch deren Befreiung der Höchstbetrag überschritten wird, gilt Paragraph 5,

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011479

Dokumentnummer

NOR40231382