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§ 7 ElAbg-ESBV

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. II Nr. 121/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 121/2025
§ 701.01.202130.06.2025 BGBl. II Nr. 82/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. II Nr. 121/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElAbg-ESBV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie ist auf Vorgänge anzuwenden, auf die Paragraph 2, Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Das in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Finanzamt lässt für bereits bestehende Anlagen, für die ab 1. Jänner 2020 eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll, bis zum 31. März 2021 eine nachträgliche Erfüllung von Verpflichtungen nach Paragraph 3, zu.
  4. Absatz 4,Unternehmen, die für Zeiträume vor dem 1. April 2020 die Befreiung in Anspruch nehmen wollen, haben zudem unverzüglich, spätestens bis zum 31. März 2021, dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamt Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407 aus 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt Nummer L 352 vom 24.12.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972, Amtsblatt Nummer L 215 vom 7.7.2020 Seite 3, zu machen, insbesondere über in den vergangenen drei Steuerjahren bereits in Anspruch genommene Förderungen, die dieser EU-Verordnung unterliegen. Sobald der Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Förderungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Höchstbetrag von 200 000 Euro erreicht oder eine der Voraussetzungen der genannten Verordnung nicht mehr erfüllt wird, kann dieses Unternehmen keine weitere Steuerbefreiung nach dieser Verordnung in Anspruch nehmen. Für bereits verbrauchte Elektrizitätsmengen, durch deren Befreiung der Höchstbetrag überschritten wird, gilt Paragraph 5,
  5. Absatz 5,Die Änderung des Titels, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 5, sowie Paragraph 4, Absatz 5 bis 7, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2025,, treten rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden. Paragraph 3, Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2025, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden. Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 5,, sowie die Überschriften zu Paragraphen 6, und 7, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  6. Absatz 6,Für bereits bestehende begünstigte Erzeugungsanlagen, ausgenommen Photovoltaikanlagen, für die ab 1. Juli 2022 eine Steuerbefreiung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG in Anspruch genommen werden soll oder bereits in Anspruch genommen wurde, ist die nachträgliche Erfüllung der in Paragraph 3, angeführten Verpflichtungen bei dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamt zulässig. Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz beginnt die Anzeigefrist am Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2025, im Bundesgesetzblatt. Liegen für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 keine Paragraph 4, Absatz eins, entsprechenden Aufzeichnungen vor, sind die betreffenden Mengen für die Jahresabgabenerklärung zu schätzen. Ein Beginn der Aufzeichnungen mit 1. Jänner 2025 ist zulässig.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011479

Dokumentnummer

NOR40270099