Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
08.12.1956 bis 30.06.1958 — BGBl. Nr. 225/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.07.195831.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1408.12.195630.06.1958 BGBl. Nr. 225/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

08.12.1956BGBl. Nr. 225/1956

Außerkrafttretensdatum

30.06.1958

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Artikel römisch zwei.

Sonderbestimmungen für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt werden.

Paragraph 14,

Auf die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellten Wohnungen sind die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 13 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Litera a
    Die Vollendung der Wiederherstellung ist der Beendigung der Innehabung gleichzuhalten;
  2. Litera b
    der Hauseigentümer kann die Wohnung außer in den Fällen der Litera e, nur an den Altmieter (Paragraph 20, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1951,) vermieten;
  3. Litera c
    eine Zuweisung der Wohnung durch die Gemeinde (Paragraph 6,) ist zulässig, wenn der Hauseigentümer die Wohnung nicht an den Altmieter vermietet;
  4. Litera d
    im Falle der Zuweisung der Wohnung durch die Gemeinde ist die Wohnung dem Altmieter zuzuweisen; kann dem Altmieter die Wohnung nicht zugewiesen werden, so kann sie die Gemeinde nur einem Altmieter, der seine frühere Wohnung nicht erhalten hat, zuweisen, es sei denn, daß er bereits Mieter (Inhaber) einer Wohnung oder Inhaber eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung ist, die unter Berücksichtigung der allgemeinen Wohnverhältnisse seinem Familienstand sowie seinen beruflichen und sonstigen besonderen persönlichen Verhältnissen und denen der zu seinem Hausstand gehörigen Personen entspricht. Die gleiche Regelung gilt für den Hauseigentümer hinsichtlich der von ihm im Zeitpunkte der Kriegseinwirkung benützten Wohnung;
  5. Litera e
    kann die Gemeinde einer der in Litera d, angeführten Personen die Wohnung nicht zuweisen, so hat sie dies dem Hauseigentümer nach Ablauf der für die Gemeinde geltenden Zuweisungsfrist ohne Verzug nachweislich mitzuteilen. In diesem Falle steht dem Hauseigentümer das Recht zu, die Wohnung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, zu vermieten oder selbst in Benützung zu nehmen; die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

22.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR40231818