Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 25zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
Ausnahmebestimmungen.
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Auf Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach den Ergebnissen der Volkszählung 1951 weniger als dreitausend betrug, finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 3, 5 bis 8, 11 und 14 keine. Anwendung.Auf Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach den Ergebnissen der Volkszählung 1951 weniger als dreitausend betrug, finden die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3, 5 bis 8, 11 und 14 keine. Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß auf einzelne der im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen Anwendung zu finden haben.Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß auf einzelne der im Absatz eins, bezeichneten Gemeinden die im Absatz eins, angeführten Bestimmungen Anwendung zu finden haben.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026081
Alte Dokumentnummer
N2195610383S