Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 25zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
Übergangsbestimmungen.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die im § 5 Abs. 1 festgesetzte Frist beginnt an dem Tage zu laufen, an dem die Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel oder durch Einschaltung in der amtlichen Landeszeitung kundgemacht hat, daß bei ihr eine Liste der Wohnungsbedürftigen (§ 1) aufgelegt ist.Die im Paragraph 5, Absatz eins, festgesetzte Frist beginnt an dem Tage zu laufen, an dem die Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel oder durch Einschaltung in der amtlichen Landeszeitung kundgemacht hat, daß bei ihr eine Liste der Wohnungsbedürftigen (Paragraph eins,) aufgelegt ist.
(2)Absatz 2,Die im § 6 Abs. 6 festgesetzte dreiwöchige Frist beginnt frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Verlautbarung der Kundmachung (Abs. 1) zu laufen.Die im Paragraph 6, Absatz 6, festgesetzte dreiwöchige Frist beginnt frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Verlautbarung der Kundmachung (Absatz eins,) zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026082
Alte Dokumentnummer
N2195610384S