Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 25zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25
Text
Artikel V.Artikel römisch fünf.
Neuvermietungszuschlag.
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann beim Abschluß von Mietverträgen über Wohnungen ein Zuschlag (Neuvermietungszuschlag) zu dem nach den bisher geltenden Vorschriften zulässigen Mietzins nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rechtswirksam vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Im Falle des § 6 Abs. 8 gilt der Neuvermietungszuschlag (Abs. 1) als vereinbart.Im Falle des Paragraph 6, Absatz 8, gilt der Neuvermietungszuschlag (Absatz eins,) als vereinbart.
(3)Absatz 3,Rechtsvorschriften, die eine freie Vereinbarung über den Mietzins zulassen, werden durch die Bestimmungen des Artikels V nicht berührt.Rechtsvorschriften, die eine freie Vereinbarung über den Mietzins zulassen, werden durch die Bestimmungen des Artikels römisch fünf nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026083
Alte Dokumentnummer
N2195610385S