Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 25zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Bei Wohnungen, auf deren Mietzinsbildung die Bestimmungen des Mietengesetzes unmittelbar Anwendung finden, beträgt der Neuvermietungszuschlag,
sofern die Wohnung nicht mehr als zwei Zimmer umfaßt, 30 g,
sofern die Wohnung mehr als zwei aber nicht mehr als drei Zimmer umfaßt, 40 g und
sofern die Wohnung mehr als drei Zimmer umfaßt, 60 g für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914.
(2)Absatz 2,Für die Beurteilung, in welche der im Abs. 1 unter lit. a bis c angeführten Gruppen eine Wohnung einzureihen ist, gelten die Bestimmungen des § 4 Z. 12.Für die Beurteilung, in welche der im Absatz eins, unter Litera a bis c angeführten Gruppen eine Wohnung einzureihen ist, gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, Ziffer 12,
Anmerkung
Die Berichtigung gemäß BGBl. Nr. 41/1957 wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026084
Alte Dokumentnummer
N2195610386S