Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
08.12.1956 bis 30.06.1958 — BGBl. Nr. 225/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1808.12.195630.06.1958 BGBl. Nr. 225/1956 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

08.12.1956BGBl. Nr. 225/1956

Außerkrafttretensdatum

30.06.1958

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Bei Wohnungen, auf deren Mietzinsbildung die Bestimmungen des Mietengesetzes unmittelbar Anwendung finden, beträgt der Neuvermietungszuschlag,
    1. Litera a
      sofern die Wohnung nicht mehr als zwei Zimmer umfaßt, 30 g,
    2. Litera b
      sofern die Wohnung mehr als zwei aber nicht mehr als drei Zimmer umfaßt, 40 g und
    3. Litera c
      sofern die Wohnung mehr als drei Zimmer umfaßt, 60 g für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914.
  2. Absatz 2,Für die Beurteilung, in welche der im Absatz eins, unter Litera a bis c angeführten Gruppen eine Wohnung einzureihen ist, gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, Ziffer 12,

Anmerkung

Die Berichtigung gemäß BGBl. Nr. 41/1957 wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026084

Alte Dokumentnummer

N2195610386S