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§ 5 C-SoSch-VO 2021

Fassungen
31.03.2021 bis 11.06.2021 — BGBl. II Nr. 137/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 512.06.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 259/2021 · aufgehoben
§ 531.03.202111.06.2021 BGBl. II Nr. 137/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.03.2021BGBl. II Nr. 137/2021

Außerkrafttretensdatum

11.06.2021danach: BGBl. II Nr. 259/2021

Abkürzung

C-SoSch-VO 2021

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,).

Text

Durchführung des Ergänzungsunterrichts

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Ergänzungsunterricht „Sommerschule 2021“ kann neben dem Unterricht in den Pflichtgegenständen und sprachsensiblem Unterricht unter Bezugnahme auf andere Pflichtgegenstände der jeweiligen Schulart Bewegungseinheiten und die Arbeit an einem Sommerprojekt enthalten. Ein Sommerprojekt hat die Erstellung eines gemeinsamen Endproduktes, das sich für eine Präsentation der sprachlichen Fähigkeiten vor einer größeren Personengruppe eignet, im Zusammenwirken mehrerer Schülerinnen und Schüler zu enthalten. Sprachsensibler Unterricht vermittelt mit den fachlichen Inhalten und Kompetenzen eines Unterrichtsgegenstandes auch bewusst und geplant die fachsprachlichen Kompetenzen, die notwendig sind, um die Unterrichtsinhalte dieses Faches zu verstehen, zu reflektieren und aktiv anzuwenden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann Ergänzungsunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4 SchUG sowie Paragraph 78, SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Ergänzungsunterrichts geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe hat, außer an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, letzter Satz, mindestens acht und höchstens 15 zu betragen.
  3. Absatz 3,Der Unterrichtstag dauert vier Stunden, darf nicht vor 07.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 12.45 Uhr zu enden. Paragraph 4, Schulzeitgesetz 1985 ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Unterricht wird entweder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder von Lehrpersonen durchgeführt.

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011510

Dokumentnummer

NOR40232167