Rechtstracker.at

§ 1a

Fassungen
01.01.2021 bis 31.03.2021 — BGBl. I Nr. 80/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1a heute19.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 24/2022
§ 1a29.10.202118.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 187/2021
§ 1a01.10.202128.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 187/2021
§ 1a01.04.202130.09.2021 § → § —
§ 1a01.01.202131.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 80/2021
§ 1a01.12.202031.12.2020 BGBl. I Nr. 62/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 80/2021

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4, Absatz 8

Text

Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen

Paragraph eins a,

Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Kostenersätze an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen werden unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph eins a, Ziffer 2 bis 4 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach den tatsächlich angefallenen Kosten erstattet.
  2. Ziffer 2
    Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Ziffer eins, den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.
  3. Ziffer 3
    Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.
  4. Ziffer 4
    Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
  5. Ziffer 5
    Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieher/innen dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40233119