Rechtstracker.at

§ 1a

Fassungen
ab 19.03.2022 — BGBl. I Nr. 24/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1a heute19.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 24/2022
§ 1a29.10.202118.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 187/2021
§ 1a01.10.202128.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 187/2021
§ 1a01.04.202130.09.2021 § → § —
§ 1a01.01.202131.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 80/2021
§ 1a01.12.202031.12.2020 BGBl. I Nr. 62/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

19.03.2022BGBl. I Nr. 24/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen

Paragraph eins a,

Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Der Kostenersatz an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph eins a, Ziffer 2 bis 4 von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beziehungsweise vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entsprechend den bis einschließlich 31. März 2022 tatsächlich angefallenen Kosten.
  2. Ziffer 2
    Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Ziffer eins, den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.
  3. Ziffer 3
    Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.
  4. Ziffer 4
    Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
  5. Ziffer 5
    Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40242708