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§ 4 COVID-19-ÖV

Fassungen
19.05.2021 bis 09.06.2021 — BGBl. II Nr. 214/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 410.06.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 247/2021 · aufgehoben
§ 419.05.202109.06.2021 BGBl. II Nr. 214/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Öffnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.05.2021BGBl. II Nr. 214/2021

Außerkrafttretensdatum

09.06.2021danach: BGBl. II Nr. 247/2021

Abkürzung

COVID-19-ÖV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die gemeinsame Benützung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2,Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderung, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, gilt sinngemäß, wobei die Maske auch in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen zu tragen ist.
    2. Ziffer 2
      In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
  4. Absatz 4,Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Schlagworte

Seilbahn

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40233638