Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Öffnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 247/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Taxis, Seil- und Zahnradbahnen und Reisebusse sowie Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei der Benützung von Taxis und taxiähnlichen Betrieben dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderung, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderung, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist. (3)Absatz 3,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
§ 3 gilt sinngemäß;Paragraph 3, gilt sinngemäß;
In geschlossenen oder abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abgedeckte Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass 75 % der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden;
Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4)Absatz 4,Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 sinngemäß.Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt Paragraph 6, sinngemäß.
Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Die Person hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234780