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§ 14 COVID-19-ÖV

Fassungen
19.05.2021 bis 09.06.2021 — BGBl. II Nr. 214/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1410.06.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 247/2021 · aufgehoben
§ 1419.05.202109.06.2021 BGBl. II Nr. 214/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Öffnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

19.05.2021BGBl. II Nr. 214/2021

Außerkrafttretensdatum

09.06.2021danach: BGBl. II Nr. 247/2021

Abkürzung

COVID-19-ÖV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern sind mit bis zu 20 Teilnehmern zuzüglich vier Betreuungspersonen zulässig.
  2. Absatz 2,An einem Ort dürfen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 6, mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden.
  3. Absatz 3,Sofern seitens des für die Zusammenkunft Verantwortlichen ein COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 4, ausgearbeitet und umgesetzt wird, kann
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
    2. Ziffer 2
      das Tragen einer Maske
    entfallen.
  4. Absatz 4,Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und einzuhalten. Das Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 3, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der Betreuungspersonen,
    2. Ziffer 2
      organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Umsetzung des Absatz 3,
  5. Absatz 5,Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Teilnehmer nur einlassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen, wobei dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten ist;
    2. Ziffer 2
      als Betreuungsperson spätestens alle sieben Tage einen Nachweis vorweisen oder bei Kontakt mit Teilnehmern und anderen Betreuungspersonen eine Maske tragen.
  6. Absatz 6,Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Sportangebot

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40233648