Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Öffnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 247/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern sind mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig.
(2)Absatz 2,An einem Ort dürfen unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 5 mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden.An einem Ort dürfen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 5, mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden.
(3)Absatz 3,Sofern seitens des für die Zusammenkunft Verantwortlichen ein COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 ausgearbeitet und umgesetzt wird, kannSofern seitens des für die Zusammenkunft Verantwortlichen ein COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 4, ausgearbeitet und umgesetzt wird, kann
der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
entfallen.
(4)Absatz 4,Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und einzuhalten. Das Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und einzuhalten. Das Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 3, zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung der Betreuungspersonen,
organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Umsetzung des Abs. 3.organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Umsetzung des Absatz 3,
(5)Absatz 5,Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Teilnehmer nur einlassen, wenn sie
beim erstmaligen Betreten einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen, wobei dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten ist;
als Betreuungsperson spätestens alle sieben Tage einen Nachweis vorweisen oder bei Kontakt mit Teilnehmern und anderen Betreuungspersonen in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
(6)Absatz 6,Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234790