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§ 13 COVID-19-ÖV

Fassungen
03.06.2021 bis 09.06.2021 — BGBl. II Nr. 242/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1310.06.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 256/2021 · aufgehoben
§ 1303.06.202109.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 242/2021
§ 1319.05.202102.06.2021 BGBl. II Nr. 223/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Öffnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

03.06.2021BGBl. II Nr. 242/2021

Außerkrafttretensdatum

09.06.2021danach: BGBl. II Nr. 256/2021

Abkürzung

COVID-19-ÖV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zusammenkünfte

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zwischen 22.00 und 05.00 Uhr des folgenden Tages sind Zusammenkünfte nur zulässig, wenn daran höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. In diese Personenzahlen sind höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2,Zwischen 05.00 und 22.00 Uhr sind Zusammenkünfte nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      daran in geschlossenen Räumen höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs Minderjähriger gemäß Absatz eins, teilnehmen, oder
    2. Ziffer 2
      daran im Freien höchstens zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens zehn Minderjähriger gemäß Absatz eins, teilnehmen, oder
    3. Ziffer 3
      sie nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 stattfinden.
  3. Absatz 3,Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft, sofern daran mehr als zehn Personen teilnehmen, spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
      1. Litera a
        Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
      2. Litera b
        Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
      3. Litera c
        Zweck der Zusammenkunft,
      4. Litera d
        Anzahl der Teilnehmer.
      Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
    3. Ziffer 3
      Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist unzulässig.
    4. Ziffer 4
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  4. Absatz 4,Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 3.000 Teilnehmern im Freien zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
      1. Litera a
        nur Besuchergruppen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 eingelassen werden und
      2. Litera b
        höchstens so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, dass die Hälfte der Personenkapazität des Ortes der Zusammenkunft nicht überschritten wird;
    2. Ziffer 2
      Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern nach Maßgabe des Absatz 3, Ziffer eins, anzuzeigen. Für Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Absatz 3, Ziffer eins, zu machen und das Präventionskonzept gemäß Absatz 5, vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
    3. Ziffer 3
      Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
    4. Ziffer 4
      Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt Paragraph 6, sinngemäß.
    5. Ziffer 5
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist. Diesfalls ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freizuhalten.
  5. Absatz 5,Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  6. Absatz 6,An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen der Absatz 3 und 4 pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
  7. Absatz 7,Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Absatz 3 und 4 gilt dies auch im Freien.
  8. Absatz 8,Für Teilnehmer an Proben zu beruflichen Zwecken und Mitwirkende an beruflichen künstlerischen Darbietungen gilt Paragraph 10, sinngemäß. Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt Paragraph 8, Absatz 7, letzter Satz sinngemäß. Für eine im Zuge einer Vereinstätigkeit stattfindenden Probe und künstlerischen Darbietung gilt Absatz 3 und 9 sinngemäß; zusätzlich gilt in geschlossenen Räumen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß.
  9. Absatz 9,Bei Zusammenkünften von nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjähriger Kinder dieser Personen und Minderjähriger, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, gilt keine Abstands- und Maskenpflicht.
  10. Absatz 9 a,Für Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Absatz 2, Ziffer 3, nicht.
  11. Absatz 10,Die Absatz eins bis 7 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
    2. Ziffer 2
      Begräbnisse. Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 7, gelten sinngemäß;
    3. Ziffer 3
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,. Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 7, gelten sinngemäß;
    4. Ziffer 4
      Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
    5. Ziffer 5
      Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien. Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 7, gelten sinngemäß;
    6. Ziffer 6
      Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen. Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 7, gelten sinngemäß;
    7. Ziffer 7
      Zusammenkünfte gemäß des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 7, gelten sinngemäß;
    8. Ziffer 8
      das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
    9. Ziffer 9
      Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten gemäß Paragraph 8, zur Sportausübung in sportarttypischen Gruppengrößen. Dies gilt nicht für Zuschauer;
    10. Ziffer 10
      Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen. Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 7, gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Schiff- und Flugschulen. Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen und/oder von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Schlagworte

Konzertarena, Fahrausbildung, Ausbildungszweck, Schiffschule, Ausbildung

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40234649