Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Öffnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zusammenkünfte
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Zusammenkünfte sind nur zulässig, wenn
daran in geschlossenen Räumen höchstens acht Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder
daran im Freien höchstens 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder
sie nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 stattfinden.sie nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 stattfinden.
(2)Absatz 2,Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig:
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft, sofern daran mehr als 16 Personen teilnehmen, spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist in geschlossenen Räumen unzulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Freien gilt § 6 sinngemäß.Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist in geschlossenen Räumen unzulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Freien gilt Paragraph 6, sinngemäß.
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.
(3)Absatz 3,Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 3.000 Teilnehmern im Freien zulässig:
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
nur Besuchergruppen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 eingelassen werden undnur Besuchergruppen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 eingelassen werden und
höchstens so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, dass 75 % der Personenkapazität des Ortes der Zusammenkunft nicht überschritten werden;
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern nach Maßgabe des Abs. 2 Z 1 anzuzeigen. Für Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 2 Z 1 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern nach Maßgabe des Absatz 2, Ziffer eins, anzuzeigen. Für Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Absatz 2, Ziffer eins, zu machen und das Präventionskonzept gemäß Absatz 4, vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 sinngemäß.Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt Paragraph 6, sinngemäß.
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist. Diesfalls ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freizuhalten.
Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.
(4)Absatz 4,Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(5)Absatz 5,An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen der Abs. 2 und 3 pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen der Absatz 2 und 3 pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(6)Absatz 6,Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
(7)Absatz 7,Für Teilnehmer an Proben zu beruflichen Zwecken und Mitwirkende an beruflichen künstlerischen Darbietungen gilt § 10 sinngemäß. Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 7 letzter Satz sinngemäß. Für sonstige Proben und künstlerische Darbietungen gilt Abs. 2 Z 2 und § 10 Abs. 2 sinngemäß.Für Teilnehmer an Proben zu beruflichen Zwecken und Mitwirkende an beruflichen künstlerischen Darbietungen gilt Paragraph 10, sinngemäß. Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt Paragraph 8, Absatz 7, letzter Satz sinngemäß. Für sonstige Proben und künstlerische Darbietungen gilt Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz 2, sinngemäß.
(8)Absatz 8,Bei Zusammenkünften von nicht mehr als acht Personen gilt keine Abstands- und Maskenpflicht. In diese Zahl sind minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen.
(9)Absatz 9,Für Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Abs. 1 Z 3 nicht.Für Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Absatz eins, Ziffer 3, nicht.
(10)Absatz 10,Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht fürDie Absatz eins bis 6 gelten nicht für
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
Begräbnisse. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;Begräbnisse. Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 6, gelten sinngemäß;
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,. Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 6, gelten sinngemäß; Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien. Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 6, gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen. Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 6, gelten sinngemäß;
Zusammenkünfte gemäß des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;Zusammenkünfte gemäß des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 6, gelten sinngemäß; das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 8 zur Sportausübung in sportarttypischen Gruppengrößen. Dies gilt nicht für Zuschauer;Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten gemäß Paragraph 8, zur Sportausübung in sportarttypischen Gruppengrößen. Dies gilt nicht für Zuschauer;
Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen. Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Schiff- und Flugschulen. Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen. Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 6, gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Schiff- und Flugschulen. Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Schlagworte
Konzertarena, Fahrausbildung, Ausbildungszweck, Schiffschule, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234985