Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/07 Schule und Kirche; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Inkrafttreten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 bis 12 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Anlage 1, die Abschnitte I und II der Anlage 1.1, die Abschnitte I und II der Anlage 1.2, die Abschnitte I und II der Anlage 1.3, die Abschnitte I und II der Anlage 1.4, die Abschnitte I und II der Anlage 1.5, die Abschnitte I und II der Anlage 1.6, die Abschnitte I und II der Anlage 1.7, die Abschnitte I und II der Anlage 1.8, die Abschnitte I und II der Anlage 1.9, die Anlage 2, die Abschnitte I und II der Anlage 2.1, die Abschnitte I und II der Anlage 2.2, sowie die die Abschnitte I und II der Anlage 2.3 (Anm.: offensichtlich ist immer „Abschnitt III“ gemeint) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.Die Anlage 1, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.1, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.2, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.3, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.4, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.5, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.6, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.7, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.8, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.9, die Anlage 2, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 2.1, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 2.2, sowie die die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 2.3 Anmerkung, offensichtlich ist immer „Abschnitt III“ gemeint) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021, treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
NOR40234959