Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.06.2021 bis 30.09.2021 — BGBl. II Nr. 250/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 415/2021
§ 208.06.202130.09.2021 § → § BGBl. II Nr. 250/2021
§ 228.07.201607.06.2021 BGBl. II Nr. 201/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.06.2021BGBl. II Nr. 250/2021

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021danach: BGBl. II Nr. 415/2021

Index

70/07 Schule und Kirche; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Inkrafttreten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 bis 12 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Anlage 1, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.1, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.2, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.3, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.4, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.5, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.6, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.7, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.8, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.9, die Anlage 2, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 2.1, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 2.2, sowie die die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 2.3 Anmerkung, offensichtlich ist immer „Abschnitt III“ gemeint) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021, treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Gesetzesnummer

20009603

Dokumentnummer

NOR40234959