Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.10.2021 — BGBl. II Nr. 415/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 415/2021
§ 208.06.202130.09.2021 § → § BGBl. II Nr. 250/2021
§ 228.07.201607.06.2021 BGBl. II Nr. 201/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2021BGBl. II Nr. 415/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

70/07 Schule und Kirche; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Inkrafttreten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 bis 12 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Anlage 1, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.1, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.2, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.3, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.4, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.5, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.6, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.7, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.8, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 1.9, die Anlage 2, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 2.1, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 2.2, sowie die die Abschnitte römisch eins und römisch zwei der Anlage 2.3 Anmerkung, offensichtlich ist immer „Abschnitt III“ gemeint) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021, treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  4. Absatz 4,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2021, treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch eins, Paragraph eins,, Anlage 1, Anlage 1.3 und Anlage 2 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, und
    2. Ziffer 2
      Anlage 1.10 tritt hinsichtlich des römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des römisch vier. Jahrganges mit 1. September 2022, hinsichtlich des römisch fünf. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Gesetzesnummer

20009603

Dokumentnummer

NOR40238145