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§ 72b SchUG-BKV

Fassungen
25.08.2021 bis 30.06.2022 — BGBl. I Nr. 170/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 72b01.07.202222.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 96/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2024
§ 72b25.08.202130.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 170/2021
§ 72b01.03.202024.08.2021 BGBl. I Nr. 23/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72 b

Inkrafttretensdatum

25.08.2021BGBl. I Nr. 170/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022danach: BGBl. I Nr. 96/2022

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 72 b,

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 mit Verordnung

  1. Ziffer eins
    bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
  2. Ziffer 2
    die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen und Semester in den Lehrplänen abzuweichen,
  3. Ziffer 3
    den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und
  4. Ziffer 4
    für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40235392