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§ 72b SchUG-BKV

Fassungen
01.07.2022 bis 22.07.2024 — BGBl. I Nr. 96/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 72b01.07.202222.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 96/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2024
§ 72b25.08.202130.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 170/2021
§ 72b01.03.202024.08.2021 BGBl. I Nr. 23/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. I Nr. 96/2022

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2024

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 72 b,

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung

  1. Ziffer eins
    bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
  2. Ziffer 2
    die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen und Semester in den Lehrplänen abzuweichen,
  3. Ziffer 3
    den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und
  4. Ziffer 4
    für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40244977