Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Gelegenheitsmärkte
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Für Gelegenheitsmärkte gelten § 12 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.Für Gelegenheitsmärkte gelten Paragraph 12, Absatz eins bis 4 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(3)Absatz 3,Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
(4)Absatz 4,Für Gelegenheitsmärkte, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gilt § 12 Abs. 3. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.Für Gelegenheitsmärkte, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gilt Paragraph 12, Absatz 3, Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Dokumentnummer
NOR40235464