Rechtstracker.at

§ 16 2. COVID-19-MV

Fassungen
15.09.2021 bis 31.10.2021 — BGBl. II Nr. 394/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1615.09.202131.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 394/2021 · aufgehoben
§ 1601.07.202114.09.2021 BGBl. II Nr. 278/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

15.09.2021BGBl. II Nr. 394/2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

2. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gelegenheitsmärkte

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gelten Paragraph 12, Absatz eins bis 5 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
  3. Absatz 3,Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
  4. Absatz 4,Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gilt Paragraph 12, Absatz 4, Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20011576

Dokumentnummer

NOR40237970