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Art. 23 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)

Fassungen
ab 25.06.2021 — BGBl. III Nr. 98/2021 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 23 heute25.06.2021 § → § BGBl. III Nr. 98/2021 · 2 Dokumente
Art. 2320.05.1999 BGBl. III Nr. 113/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2021,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

25.06.2021BGBl. III Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 23A

Anspruch auf Vergünstigungen

  1. Absatz eins,Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellunggerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
  2. Absatz 2,Wird einer Person eine Abkommensvergünstigung nach Absatz 1 versagt, so betrachtet die zuständige Behörde des Vertragsstaates, die diese Vergünstigung anderenfalls gewährt hätte, diese Person gleichwohl als anspruchsberechtigt in Bezug auf diese Vergünstigung oder auf andere Vergünstigungen für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte, sofern diese zuständige Behörde auf Antrag dieser Person und nach Prüfung der maßgeblichen Tatsachen und Umstände feststellt, dass dieser Person diese Vergünstigungen ohne die Transaktion oder Gestaltung im Sinne des Absatzes 1 gewährt worden wären. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der der Antrag gestellt wurde, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie einen Antrag, der nach diesem Absatz von einer im anderen Staat ansässigen Person gestellt wurde, ablehnt

Im RIS seit

02.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10005170

Dokumentnummer

NOR40235728