Rechtstracker.at

§ 1 WettbG

Fassungen
10.09.2021 bis 23.04.2026 — BGBl. I Nr. 176/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 20/2026
§ 110.09.202123.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 176/2021
§ 125.04.201709.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 56/2017
§ 101.03.201324.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 13/2013
§ 101.01.200828.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 101.01.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 62/2005
§ 101.07.200231.12.2005 BGBl. I Nr. 62/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.09.2021BGBl. I Nr. 176/2021

Außerkrafttretensdatum

23.04.2026danach: BGBl. I Nr. 20/2026

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,
    1. Litera a
      funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (Paragraph 4, Absatz eins,) in Einzelfällen entgegengetreten wird sowie
    2. Litera b
      eine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (Paragraph 4, Absatz 2,) wahrende Anwendung des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.
  3. Absatz 3,Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in Paragraph 2, genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Recht, sich jederzeit – auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich – über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im Sinne von Artikel 4, der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.

Schlagworte

Wettbewerbsbeschränkung

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40236067

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P1/NOR40236067