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§ 1 WettbG

Fassungen
ab 24.04.2026 — BGBl. I Nr. 20/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 20/2026
§ 110.09.202123.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 176/2021
§ 125.04.201709.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 56/2017
§ 101.03.201324.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 13/2013
§ 101.01.200828.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 101.01.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 62/2005
§ 101.07.200231.12.2005 BGBl. I Nr. 62/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.04.2026BGBl. I Nr. 20/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,
    1. Litera a
      funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (Paragraph 4, Absatz eins,) in Einzelfällen entgegengetreten wird sowie
    2. Litera b
      eine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (Paragraph 4, Absatz 2,) wahrende Anwendung des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.
  3. Absatz 3,Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in Paragraph 2, genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Recht, sich jederzeit – auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich – über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im Sinne von Artikel 4, der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.

Schlagworte

Wettbewerbsbeschränkung

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40277144

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P1/NOR40277144