Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
27.07.2021 bis 30.12.2021 — BGBl. I Nr. 137/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.202330.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 185/2022 · aufgehoben
§ 131.12.202131.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 223/2021
§ 127.07.202130.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 137/2021
§ 115.05.202126.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 84/2021
§ 125.03.202114.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 38/2021
§ 101.01.202124.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 4/2021
§ 124.12.202031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 149/2020
§ 108.07.202023.12.2020 BGBl. I Nr. 64/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.07.2021BGBl. I Nr. 137/2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021danach: BGBl. I Nr. 223/2021

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird der „Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ (in weiterer Folge „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.
  2. Absatz 2,Aus den Mitteln der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind an Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 150 Millionen Euro sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Kulturausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Im RIS seit

26.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20011214

Dokumentnummer

NOR40236248

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/64/P1/NOR40236248