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§ 7 EAG

Fassungen
28.07.2021 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute02.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 47/2026
§ 731.12.202201.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 233/2022
§ 701.01.202230.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 7/2022
§ 728.07.202131.12.2021 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 7/2022

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Anpassung der Fördermittel

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Übersteigen die für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel im arithmetischen Mittel drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre, wobei die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für das dritte Jahr jeweils auf einer Prognose nach dem EAG-Monitoringbericht gemäß Paragraph 90, beruht, den Betrag von einer Milliarde Euro, sind die jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel jeder Technologie und Förderart nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes bis zum Jahr 2030 in Summe um jenen Prozentsatz zu kürzen, um den das arithmetische Mittel eine Milliarde Euro übersteigt. Die Kürzung ist zu gleichen Teilen auf die Folgejahre bis 2030 zu verteilen. Beim Ausmaß der Kürzung sind Verschiebungen gemäß Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 13,, Paragraph 56 a, Absatz 6,, Paragraph 57, Absatz 7,, Paragraph 57 a, Absatz 7 und Kürzungen gemäß Absatz 3, entsprechend zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Wird eine Technologie nach diesem Bundesgesetz sowohl über die Gewährung von Marktprämien als auch über die Gewährung von Investitionszuschüssen gefördert, kann das jährliche Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen für diese Technologie im Ausmaß von maximal 30% reduziert werden, wenn die jährlich für Investitionszuschüsse zur Verfügung stehenden Fördermittel derselben Technologie im selben Ausmaß erhöht werden und umgekehrt.
  3. Absatz 3,Wird für eine Technologie der Zielwert gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erreicht, können für diese Technologie im Folgejahr die im 2. Teil dieses Bundesgesetzes festgelegten jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel reduziert werden.
  4. Absatz 4,Für die Berechnung der Kürzung und Erhöhung der Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen ist für Betriebsförderungen nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück von folgenden durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden auszugehen:
    1. Ziffer eins
      Anlagen auf Basis von Biomasse
      6 850 Volllaststunden;
       
    2. Ziffer 2
      Wasserkraftanlagen bis 1 MW Engpassleistung
      4 000 Volllaststunden;
       
    3. Ziffer 3
      Wasserkraftanlagen über 1 MW Engpassleistung
      5 000 Volllaststunden;
       
    4. Ziffer 4
      Windkraftanlagen
      2 500 Volllaststunden;
       
    5. Ziffer 5
      Photovoltaikanlagen
      1 000 Volllaststunden;
       
    6. Ziffer 6
      Anlagen auf Basis von Biogas
      7 000 Volllaststunden.
       
    Die durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden können unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß Paragraph 90, mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort angepasst werden.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Wenn die Kürzungen gemäß Absatz eins, die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gefährden, hat die Bundesregierung dem Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Zielerreichung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sichergestellt werden kann. Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Ministerrats dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht zu übermitteln, in dem die Kürzungen gemäß Absatz eins, samt Auswirkungen auf die Zielerreichung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, dargestellt sind. Der Bericht hat alle relevanten Berechnungen und Prognosen sowie alle diesen zugrundeliegenden Daten und Werte zu umfassen.
  6. Absatz 6,Verschiebungen gemäß Absatz 2 und Kürzungen gemäß Absatz 3, sind für das betreffende Kalenderjahr bis zum 22. Jänner durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen.

Schlagworte

Ausschreibungsvolumen

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236659