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§ 7 EAG

Fassungen
ab 02.07.2026 — BGBl. I Nr. 47/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute02.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 47/2026
§ 731.12.202201.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 233/2022
§ 701.01.202230.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 7/2022
§ 728.07.202131.12.2021 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

02.07.2026BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Anpassung der Fördermittel

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Übersteigen die für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel im arithmetischen Mittel drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre, wobei die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für das dritte Jahr jeweils auf einer Prognose nach dem EAG-Monitoringbericht gemäß Paragraph 90, beruht, den Betrag von einer Milliarde Euro, sind die jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel jeder Technologie und Förderart nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes bis zum Jahr 2030 in Summe um jenen Prozentsatz zu kürzen, um den das arithmetische Mittel eine Milliarde Euro übersteigt. Die Kürzung ist zu gleichen Teilen auf die Folgejahre bis 2030 zu verteilen. Beim Ausmaß der Kürzung sind Verschiebungen gemäß Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 13,, Paragraph 56 a, Absatz 6,, Paragraph 57, Absatz 7,, Paragraph 57 a, Absatz 7 und Kürzungen gemäß Absatz 3, sowie Kürzungen und Verschiebungen gemäß Absatz 3 a, entsprechend zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Wird eine Technologie nach diesem Bundesgesetz sowohl über die Gewährung von Marktprämien als auch über die Gewährung von Investitionszuschüssen gefördert, kann das jährliche Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen für diese Technologie im Ausmaß von maximal 30% reduziert werden, wenn die jährlich für Investitionszuschüsse zur Verfügung stehenden Fördermittel derselben Technologie im selben Ausmaß erhöht werden und umgekehrt.
  3. Absatz 3,Wird für eine Technologie der Zielwert gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erreicht, können für diese Technologie im Folgejahr die im 2. Teil dieses Bundesgesetzes festgelegten jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel reduziert werden.
  4. Absatz 3 a,Um wirksame wettbewerbliche Ausschreibungen sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026, mit Verordnung das im 2. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes festgelegte jährliche Ausschreibungsvolumen einer Technologie im Ausmaß von höchstens 50% für das jeweilige Folgejahr oder nachfolgende Jahre reduzieren, wenn in dieser Technologie
    1. Ziffer eins
      die in einem Gebotstermin insgesamt eingereichte Gebotsmenge kleiner als das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins war und
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß Paragraph 90,, der Evaluierung gemäß Paragraph 91,, der Berichte über die Ausschreibungen gemäß Paragraph 92,, des Entwicklungsstands des integrierten Netzinfrastrukturplans und der Ergebnisse der vorangegangenen Gebotstermine dieser Technologie zukünftig eine Unterschreitung des Ausschreibungsvolumens zu erwarten ist.
    Das Ausmaß der Reduktion ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß Paragraph 90, dem Ausschreibungsvolumen derselben Technologie oder anderer Technologien für das Folgejahr oder nachfolgende Jahre zuzuschlagen. Durch die Reduktion darf die Erreichung der in Paragraph 4, festgelegten Ziele nicht gefährdet werden.
  5. Absatz 4,Für die Berechnung der Kürzung und Erhöhung der Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen ist für Betriebsförderungen nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück von folgenden durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden auszugehen:
    1. Ziffer eins
      Anlagen auf Basis von Biomasse
      6 850 Volllaststunden;
    2. Ziffer 2
      Wasserkraftanlagen bis 1 MW Engpassleistung
      4 000 Volllaststunden;
    3. Ziffer 3
      Wasserkraftanlagen über 1 MW Engpassleistung
      5 000 Volllaststunden;
    4. Ziffer 4
      Windkraftanlagen
      2 500 Volllaststunden;
    5. Ziffer 5
      Photovoltaikanlagen
      1 000 Volllaststunden;
    6. Ziffer 6
      Anlagen auf Basis von Biogas
      7 000 Volllaststunden.
    Die durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden können unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß Paragraph 90, mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft angepasst werden.
  6. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Wenn die Kürzungen gemäß Absatz eins, die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gefährden, hat die Bundesregierung dem Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Zielerreichung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sichergestellt werden kann. Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Ministerrats dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht zu übermitteln, in dem die Kürzungen gemäß Absatz eins, samt Auswirkungen auf die Zielerreichung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, dargestellt sind. Der Bericht hat alle relevanten Berechnungen und Prognosen sowie alle diesen zugrundeliegenden Daten und Werte zu umfassen.
  7. Absatz 6,Verschiebungen gemäß Absatz 2 und Kürzungen gemäß Absatz 3, sind für das betreffende Kalenderjahr bis zum 22. Jänner durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.

Schlagworte

Ausschreibungsvolumen

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40278531