Rechtstracker.at

§ 19 EAG

Fassungen
01.01.2022 bis 30.12.2022 — BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute31.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 233/2022
§ 1901.01.202230.12.2022 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022danach: BGBl. I Nr. 233/2022

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Bekanntmachung der Ausschreibung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Gebotstermin (Datum und Uhrzeit);
    2. Ziffer 2
      die Art der erneuerbaren Energiequelle, aus der Strom erzeugt werden soll;
    3. Ziffer 3
      das Ausschreibungsvolumen in kW;
    4. Ziffer 4
      den jeweiligen Höchstpreis;
    5. Ziffer 5
      die Form der Gebotseinreichung;
    6. Ziffer 6
      die Fördervoraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die Vorausetzung für die Berücksichtigung von Geboten darstellen.
  2. Absatz 2,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat in geeigneter, leicht verständlicher Form allgemeine Hinweise zur Teilnahme an einer Ausschreibung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236671