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§ 19 EAG

Fassungen
ab 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 233/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute31.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 233/2022
§ 1901.01.202230.12.2022 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

31.12.2022BGBl. I Nr. 233/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Bekanntmachung der Ausschreibung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Gebotstermin (Datum und Uhrzeit);
    2. Ziffer 2
      die Art der erneuerbaren Energiequelle, aus der Strom erzeugt werden soll;
    3. Ziffer 3
      das Ausschreibungsvolumen in kW;
    4. Ziffer 4
      den jeweiligen Höchstpreis;
    5. Ziffer 5
      die Form der Gebotseinreichung;
    6. Ziffer 6
      die Fördervoraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Geboten darstellen.
  2. Absatz 2,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat in geeigneter, leicht verständlicher Form allgemeine Hinweise zur Teilnahme an einer Ausschreibung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40249499