Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Anforderungen an Gebote
§ 20.Paragraph 20,
Die Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Angaben zur Größenklasse des Unternehmens nach Anzahl der Mitarbeiter sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist;
die erneuerbare Energiequelle, für die das Gebot abgegeben wird;
den Standort oder geplanten Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;
eine Projektbeschreibung mit Angaben und Nachweisen zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan;
die Gebotsmenge in kW ohne Nachkommastellen;
den Gebotswert in Cent pro kWh mit zwei Nachkommastellen;
einen Nachweis, dass für die Neuerrichtung, das Repowering, die Revitalisierung oder die Erweiterung der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden oder als erteilt gelten;
einen Nachweis über den Erlag einer allfälligen Sicherheitsleistung gemäß § 22;einen Nachweis über den Erlag einer allfälligen Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 22,;
eine Erklärung zur Bereitstellung von Messdaten in Echtzeit.
Schlagworte
Kostenplan, Zeitplan
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Dokumentnummer
NOR40242319