Rechtstracker.at

§ 20 EAG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 7/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 7/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 7/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Anforderungen an Gebote

Paragraph 20,

Die Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Angaben zur Größenklasse des Unternehmens nach Anzahl der Mitarbeiter sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist;
  2. Ziffer 2
    die erneuerbare Energiequelle, für die das Gebot abgegeben wird;
  3. Ziffer 3
    den Standort oder geplanten Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;
  4. Ziffer 4
    eine Projektbeschreibung mit Angaben und Nachweisen zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan;
  5. Ziffer 5
    die Gebotsmenge in kW ohne Nachkommastellen;
  6. Ziffer 6
    den Gebotswert in Cent pro kWh mit zwei Nachkommastellen;
  7. Ziffer 7
    einen Nachweis, dass für die Neuerrichtung, das Repowering, die Revitalisierung oder die Erweiterung der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden oder als erteilt gelten;
  8. Ziffer 8
    einen Nachweis über den Erlag einer allfälligen Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 22,;
  9. Ziffer 9
    eine Erklärung zur Bereitstellung von Messdaten in Echtzeit.

Schlagworte

Kostenplan, Zeitplan

Im RIS seit

16.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40242319