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§ 21 EAG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Einreichung der Gebote

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Gebote sind bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über das von der EAG-Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Ausschreibungssystem einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Gebote müssen spätestens bis zum jeweiligen Gebotstermin vollständig bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einlangen. Die Gebote gelten als eingelangt, wenn sie in den elektronischen Verfügungsbereich der EAG-Förderabwicklungsstelle gelangt sind.
  3. Absatz 3,Bieter sind bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens gemäß Paragraph 23, an ihre Gebote gebunden.
  4. Absatz 4,Die Zurückziehung von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist das Einlangen einer entsprechenden Rücknahmeerklärung bei der EAG-Förderabwicklungsstelle. Die Neueinbringung eines Gebotes ist nur nach Zurückziehung des ursprünglichen Gebotes möglich.
  5. Absatz 5,Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Die Abgabe mehrerer Gebote für ein und dieselbe Anlage ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Die Kosten für die Erstellung und Einbringung von Geboten samt aller Vorleistungen und Nachweise trägt der Bieter.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236673