Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Sicherheitsleistung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pönalen gemäß § 28 gesichert wird.Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pönalen gemäß Paragraph 28, gesichert wird.
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 unterteilt sich inDie Sicherheitsleistung gemäß Absatz eins, unterteilt sich in
eine Erstsicherheit, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und
eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags zusätzlich zu der Erstsicherheit zu entrichten ist.
(3)Absatz 3,Der Erlag der Sicherheitsleistung hat durch
Einzahlung auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto oder
Übergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zugunsten der EAG-FörderabwicklungsstelleÜbergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zugunsten der EAG-Förderabwicklungsstelle
zu erfolgen. Im Fall der Einzahlung auf das Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle muss der Betrag der Erstsicherheit bis zum Gebotstermin und der Betrag der Zweitsicherheit spätestens bis zum Ablauf des zehnten Werktages nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschlagserteilung auf dem Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle gutgeschrieben sein.
(4)Absatz 4,Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 3 Z 1 ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.Die Sicherheitsleistung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Dokumentnummer
NOR40242320