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§ 22 EAG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 7/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 7/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 7/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Sicherheitsleistung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pönalen gemäß Paragraph 28, gesichert wird.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsleistung gemäß Absatz eins, unterteilt sich in
    1. Ziffer eins
      eine Erstsicherheit, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und
    2. Ziffer 2
      eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags zusätzlich zu der Erstsicherheit zu entrichten ist.
  3. Absatz 3,Der Erlag der Sicherheitsleistung hat durch
    1. Ziffer eins
      Einzahlung auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto oder
    2. Ziffer 2
      Übergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zugunsten der EAG-Förderabwicklungsstelle
    zu erfolgen. Im Fall der Einzahlung auf das Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle muss der Betrag der Erstsicherheit bis zum Gebotstermin und der Betrag der Zweitsicherheit spätestens bis zum Ablauf des zehnten Werktages nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschlagserteilung auf dem Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle gutgeschrieben sein.
  4. Absatz 4,Die Sicherheitsleistung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.

Im RIS seit

16.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40242320