Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Text
5. Teil
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
Aufbringung der Fördermittel
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73,, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;für Förderungen gemäß Paragraph 62, in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73 und dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;
aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;aus dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 28, zu leistenden Pönalen;
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 98 und Paragraph 55, ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;aus verfallenen Anzahlungen gemäß Paragraph 20, ElWOG 2010;
aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
durch sonstige Zuwendungen.
(2)Absatz 2,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;aus dem gemäß Paragraph 76, festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021
Dokumentnummer
NOR40236724