Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Text
5. Teil
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
Aufbringung der Fördermittel
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73,, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;aus dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 28, zu leistenden Pönalen;
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 98 und Paragraph 55, ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;aus verfallenen Anzahlungen gemäß Paragraph 20, ElWOG 2010;
aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
durch sonstige Zuwendungen;
für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;aus dem gemäß Paragraph 76, festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Z 3;für Förderungen gemäß Paragraph 62, in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73 und dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Ziffer 3,;
aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln sowie Mitteln gemäß § 42 Abs. 2a ÖSG 2012; aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln sowie Mitteln gemäß Paragraph 42, Absatz 2 a, ÖSG 2012;
aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.
(3)Absatz 3,Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des § 59 ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des Paragraph 59, ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272207