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§ 4 COVID-19-EinreiseV 2021

Fassungen
15.08.2021 bis 24.12.2021 — BGBl. II Nr. 357/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 425.12.202115.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 589/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022
§ 415.08.202124.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 357/2021
§ 401.07.202114.08.2021 BGBl. II Nr. 276/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.08.2021BGBl. II Nr. 357/2021

Außerkrafttretensdatum

24.12.2021danach: BGBl. II Nr. 589/2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Quarantäne

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
    1. Ziffer eins
      an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
    2. Ziffer 2
      in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist,
    anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen.
  2. Absatz 2,Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung oder zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.
  3. Absatz 3,Die Quarantäne darf zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40237390