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§ 4 COVID-19-EinreiseV 2021

Fassungen
25.12.2021 bis 15.05.2022 — BGBl. II Nr. 589/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 425.12.202115.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 589/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022
§ 415.08.202124.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 357/2021
§ 401.07.202114.08.2021 BGBl. II Nr. 276/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.12.2021BGBl. II Nr. 589/2021

Außerkrafttretensdatum

15.05.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Quarantäne

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
    1. Ziffer eins
      an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
    2. Ziffer 2
      in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist,
    anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen.
  2. Absatz 2,Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung oder zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.
  3. Absatz 3,Die Quarantäne darf zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 589/2021

Im RIS seit

27.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40240335