Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Ausnahmen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt ferner nicht für
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß Paragraph 26, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1960,, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 26 a, StVO 1960, die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 5a Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage römisch eins vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(4)Absatz 4,Ist das Ergebnis eines Tests gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 Satz 2 positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.Ist das Ergebnis eines Tests gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Satz 2 oder Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage römisch eins vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erneut bestätigt.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021
Dokumentnummer
NOR40237393