Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Minderjährige
§ 10 (1) Die Verpflichtung zum MitführenParagraph 10, (1) Die Verpflichtung zum Mitführen
eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr,
eines Impf- oder Genesungsnachweises und zusätzlich eines negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 und
eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und zusätzlich eines negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf,eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und zusätzlich eines negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf,
gilt nicht für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, sofern sie einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 der C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021 (Corona-Testpass) oder einen Nachweis, der die Anforderungen des § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 erfüllt, vorweisen können. Sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.Absatz eins, gilt auch für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, sofern sie einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, (Corona-Testpass) oder einen Nachweis, der die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 erfüllt, vorweisen können. Sofern die Testintervalle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Quarantäne- und Registrierungspflicht gelten für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 63/2022
Schlagworte
Quarantänepflicht, Impfnachweis
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Dokumentnummer
NOR40242427