Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einführung des Klimatickets
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 363/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in § 8 genannten Modells.Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in Paragraph 8, genannten Modells.
(2)Absatz 2,Das Recht auf Abgeltung gemäß Abs. 1 entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß § 7 Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.Das Recht auf Abgeltung gemäß Absatz eins, entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Paragraph 7, Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.
(3)Absatz 3,Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 auf Verkehrsleistungen gemäß § 2 erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß § 8 in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Beilage 1 auf Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß Paragraph 8, in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.
(4)Absatz 4,Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmen gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmen gemäß Absatz eins, im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370 aus 2007,, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR40237419