Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einführung des Klimatickets
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 363/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in § 8 genannten Modells.Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in Paragraph 8, genannten Modells.
(2)Absatz 2,Das Recht auf Abgeltung gemäß Abs. 1 entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß § 7 Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.Das Recht auf Abgeltung gemäß Absatz eins, entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Paragraph 7, Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.
(3)Absatz 3,Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 auf Verkehrsleistungen gemäß § 2 erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß § 8 in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Beilage 1 und Beilage 4 auf Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß Paragraph 8, in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.
(4)Absatz 4,Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmens gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.(Anm. 1)Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmens gemäß Absatz eins, im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370 aus 2007,, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.Anmerkung 1)
(5)Absatz 5,Jedes Verkehrsunternehmen kann dem Bund planmäßige Abweichungen vom SOLL-Fahrplan gemäß § 7 Zi. 1 binnen angemessener Frist bekannt geben.Jedes Verkehrsunternehmen kann dem Bund planmäßige Abweichungen vom SOLL-Fahrplan gemäß Paragraph 7, Zi. 1 binnen angemessener Frist bekannt geben.
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Anm. 1: Die Novellierungsanweisung Z 2, BGBl. II Nr. 323/2022 lautet: „ In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmen“ durch die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ ersetzt.“ Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung 1: Die Novellierungsanweisung Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2022, lautet: „ In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmen“ durch die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ ersetzt.“ Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Dokumentnummer
NOR40248589