Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 25.03.2022 — BGBl. II Nr. 122/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute25.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 122/2022
§ 719.08.202124.03.2022 BGBl. II Nr. 363/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einführung des Klimatickets

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.03.2022BGBl. II Nr. 122/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 7,

Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringt, ist bei bzw. im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen verpflichtet

  1. Ziffer eins
    spätestens 3 Monate vor Fahrplanwechsel dem Bund alle geplanten Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, durch zur Verfügung Stellung des SOLL-Fahrplans in einem gängigen, branchenüblichen Datenformat (derzeit Hafas-Format bzw. als CSV-Datei) elektronisch (per Mail) bekannt zu geben.
  2. Ziffer 2
    das Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Beilage 1 und Beilage 4 anzuerkennen,
  3. Ziffer 3
    die Aufwands- und Erlöskonten für erlösverantwortlich erbrachte Verkehrsleistungen einerseits und kommerziell erbrachte Verkehrsleistungen andererseits, für die jeweils aufgrund dieser Verordnung ein Ausgleich geleistet wird, voneinander getrennt und getrennt von den Konten für andere Tätigkeiten zu führen vergleiche Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,) – diese Konten entsprechen entweder den nach den gesetzlichen Vorschriften zu führenden Konten oder können aus diesen sachgerecht und zweifelsfrei abgeleitet werden
  4. Ziffer 4
    die zur Anwendung des Abgeltungsmodells gemäß Paragraph 8, notwendigen Daten und Informationen gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Beilage 2 und 3 zur Verfügung zu stellen,
  5. Ziffer 5
    die zur Evaluierung gemäß Paragraph 10, notwendigen Daten dem hierzu vom Bund beauftragten Gutachter zur Verfügung zu stellen – die Ergebnisse der Evaluierung der Abgeltungsparameter werden dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt – und
  6. Ziffer 6
    die zur Durchführung einer Prüfung gemäß Paragraph 9, sowie Beilage 2 durch einen vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Aufwandskonto

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40243102