Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einführung des Klimatickets
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 363/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 7.Paragraph 7,
Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist bei bzw. im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen verpflichtet Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringt, ist bei bzw. im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen verpflichtet
spätestens 3 Monate vor Fahrplanwechsel dem Bund alle geplanten Verkehrsleistungen gemäß § 2 durch zur Verfügung Stellung des SOLL-Fahrplans in einem gängigen, branchenüblichen Datenformat (derzeit Hafas-Format bzw. als CSV-Datei) elektronisch (per Mail) bekannt zu geben.spätestens 3 Monate vor Fahrplanwechsel dem Bund alle geplanten Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, durch zur Verfügung Stellung des SOLL-Fahrplans in einem gängigen, branchenüblichen Datenformat (derzeit Hafas-Format bzw. als CSV-Datei) elektronisch (per Mail) bekannt zu geben.
das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 anzuerkennen,das Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Beilage 1 anzuerkennen,
die Aufwands- und Erlöskonten für erlösverantwortlich erbrachte Verkehrsleistungen einerseits und kommerziell erbrachte Verkehrsleistungen andererseits, für die jeweils aufgrund dieser Verordnung ein Ausgleich geleistet wird, voneinander getrennt und getrennt von den Konten für andere Tätigkeiten zu führen (vgl. Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) – diese Konten entsprechen entweder den nach den gesetzlichen Vorschriften zu führenden Konten oder können aus diesen sachgerecht und zweifelsfrei abgeleitet werdendie Aufwands- und Erlöskonten für erlösverantwortlich erbrachte Verkehrsleistungen einerseits und kommerziell erbrachte Verkehrsleistungen andererseits, für die jeweils aufgrund dieser Verordnung ein Ausgleich geleistet wird, voneinander getrennt und getrennt von den Konten für andere Tätigkeiten zu führen vergleiche Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,) – diese Konten entsprechen entweder den nach den gesetzlichen Vorschriften zu führenden Konten oder können aus diesen sachgerecht und zweifelsfrei abgeleitet werden
die zur Anwendung des Abgeltungsmodells gemäß § 8 notwendigen Daten und Informationen gemäß § 8 iVm Beilage 2 und 3 zur Verfügung zu stellen,die zur Anwendung des Abgeltungsmodells gemäß Paragraph 8, notwendigen Daten und Informationen gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Beilage 2 und 3 zur Verfügung zu stellen,
die zur Evaluierung gemäß § 10 notwendigen Daten dem hierzu vom Bund beauftragten Gutachter zur Verfügung zu stellen – die Ergebnisse der Evaluierung der Abgeltungsparameter werden dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt – unddie zur Evaluierung gemäß Paragraph 10, notwendigen Daten dem hierzu vom Bund beauftragten Gutachter zur Verfügung zu stellen – die Ergebnisse der Evaluierung der Abgeltungsparameter werden dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt – und
die zur Durchführung einer Prüfung gemäß § 9 sowie Beilage 2 durch einen vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.die zur Durchführung einer Prüfung gemäß Paragraph 9, sowie Beilage 2 durch einen vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR40237420