(2)Absatz 2,Der Abschnitt VII der Anlage 1, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.1, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.2, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.3, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.4, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.5, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.6, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.7, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.8, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.10, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.11, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.12, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.13, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.14, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.15, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.16, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.17, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.18, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.19, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.20 die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.21, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.22, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.23, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.24, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.25, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.26, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.27 und die Abschnitte I und IX der Anlage 1.28 treten mit 1. September 2019 in Kraft.Der Abschnitt römisch sieben der Anlage 1, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.1, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.2, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.3, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.4, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.5, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.6, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.7, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.8, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.10, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.11, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.12, die Abschnitte römisch eins und römisch neun der Anlage 1.13, die Abschnitte römisch eins und römisch neun der Anlage 1.14, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.15, die Abschnitte römisch eins und römisch neun der Anlage 1.16, die Abschnitte römisch eins und römisch neun der Anlage 1.17, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.18, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.19, die Abschnitte römisch eins und römisch neun der Anlage 1.20 die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.21, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.22, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.23, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.24, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.25, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.26, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.27 und die Abschnitte römisch eins und römisch neun der Anlage 1.28 treten mit 1. September 2019 in Kraft.