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§ 4

Fassungen
ab 03.01.2023 — BGBl. II Nr. 2/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute03.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 2/2023
§ 404.09.202102.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 383/2021
§ 408.06.202103.09.2021 § → § BGBl. II Nr. 250/2021
§ 410.08.201907.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 235/2019
§ 401.09.201609.08.2019 BGBl. II Nr. 240/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.01.2023BGBl. II Nr. 2/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Abschnitt römisch sieben der Anlage 1, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.1, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.2, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.3, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.4, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.5, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.6, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.7, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.8, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.10, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.11, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.12, die Abschnitte römisch eins und römisch neun der Anlage 1.13, die Abschnitte römisch eins und römisch neun der Anlage 1.14, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.15, die Abschnitte römisch eins und römisch neun der Anlage 1.16, die Abschnitte römisch eins und römisch neun der Anlage 1.17, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.18, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.19, die Abschnitte römisch eins und römisch neun der Anlage 1.20 die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.21, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.22, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.23, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.24, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.25, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.26, die Abschnitte römisch eins.1, römisch eins.2 und römisch neun der Anlage 1.27 und die Abschnitte römisch eins und römisch neun der Anlage 1.28 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Abschnitte römisch zwei und römisch sieben der Anlage 1, die Abschnitte römisch eins und römisch neun der Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7., 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.13, 1.15, 1.17, 1.18, 1.19, 1.21, 1.22, 1.23, 1.24, 1.25, 1.26 und 1.27, die Abschnitte römisch eins, römisch vier und römisch neun der Anlagen 1.14, 1.16, 1.20 und 1.28 sowie die Anlage 1.9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021, treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
  4. Absatz 4,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1.11, Anlage 1.13 sowie Anlage 1.14 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2021 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 römisch sieben. Teil tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
  5. Absatz 5,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2023, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins a, sowie die Anlagen 2 und 2.1 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Anlage 1.15 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

Im RIS seit

13.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023

Gesetzesnummer

20009628

Dokumentnummer

NOR40250547